1. NAME UND SITZ

1.1    Unter dem Namen «Reaktion» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Romanshorn.

2. GEMEINNÜTZIGER ZWECK

2.1   Der Verein dient dem Gemeinwohl und strebt den Erhalt eines dauerhaften Sozial- und Rechtsfriedens in der Schweiz an, nach Massgabe und auf der Basis der schweizerischen Bundesverfassung.  Der Verein hat zum Ziel, die freie Information und Meinungsbildung in Bezug auf direkte Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu stärken und zu fördern. Er nutzt dazu die Mittel eines friedlichen und konstruktiven Dialogs und der Wissenschaft.

Zu diesem Zweck (I.) initiiert und fördert er den Dialog zwischen Bürgern einerseits und den drei Staatsgewalten (aller föderativen Ebenen) sowie den Medien andererseits; dabei berücksichtigt er auch Wissenschaft und Forschung; (II.) schafft er Plattformen für Information und Meinungsaustausch; (III.) führt er öffentliche Veranstaltungen, Kundgebungen und Weiterbildungen durch; (IV.) initiiert und unterstützt er wissenschaftliche Studien und Projekte, juristische Verfahren und konkrete Initiativen, welche der Wahrung oder Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit dienen; (V.) kann er auch einzelne Personen oder Personengruppen unterstützen, welche im Bereich Menschenrechte besonders gefährdet sind oder welche sich im Bereich der Zielsetzung dieses Vereins besonders verdient machen; (VI.) arbeitet er mit anderen in- und ausländischen Organisationen zusammen, welche dieselben Ziele und Werte verfolgen – sei es in der Schweiz oder im Ausland.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verpflichtet sich und seine Mitglieder zum respektvollen Dialog sowohl gegenüber Gleichgesinnten als auch gegenüber Andersdenkenden.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1   Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Verein hat, dessen Zweck und Zielsetzung aktiv unterstützt und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet.

3.2   Für die Aufnahme eines Mitglieds sind ¾ der Vorstandsstimmen erforderlich. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit (auf Ende des Vereinsjahres oder auf jede Mitgliederversammlung) mittels schriftlicher Erklärung möglich. Eine Rückvergütung des Mitgliederbeitrages ist ausgeschlossen.
Das Austrittsbegehren muss schriftlich erfolgen.

3.3   Für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist eine Mehrheit des Vorstands nötig. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann diesen an die MV weiterziehen. Diese entscheidet endgültig mit einfachem Mehr.

3.4   Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

4. Organe

4.1   Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (MV) Art. 7, 8 und 9.
  • Der Vorstand, Art. 10; 11.
  • Der Kassier Art. 15

4.2   Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Zur MV werden die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich per Email eingeladen unter Beilage der Traktandenliste.

4.3   Die MV hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl / Abwahl des Präsidenten
  • Wahl / Abwahl des Vorstandes
  • Bestätigung / Änderungen der Statuten;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Beschluss über das Jahresbudget;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Behandlung angefochtener Ausschlussentscheide;
  • Auflösung des Vereins (Art. 14)

4.4   An der MV besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (Ausnahmen Art. 14 und 15). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

5. DER VORSTAND

5.1   Der Vorstand besteht aus mindestens 2 (zwei) Personen und wird von den Mitgliedern mit einfachem Mehr jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er kann Reglemente erlassen.

5.2   Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

5.3   Der Vorstand konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidiums.

5.4   Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

5.5   Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

5.6   Die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder ist wie folgt geregelt:

–       Kollektivzeichnungsrecht der Vorstandsmitglieder zu zweien für generelle Verpflichtungen

–       Einzelzeichnungsrecht der Vorstandsmitglieder für Beträge bis CHF 500.00

–       Kollektivzeichnungsrecht durch ein weiteres Vorstandsmitglied für Beträge höher als CHF 500.00 und wiederkehrende Ausgaben.

6. MITTEL

6.1   Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der MV festgelegt werden. Ferner nimmt der Verein Gönnerbeiträge und Zuwendungen aller Art entgegen. Die Mitgliederbeiträge sind zurzeit:

  • Einzel-Mitgliedschaft                               CHF  30.00
  • Ehepaar-Mitgliedschaften                        CHF  50.00
  • Gönner ab                                                CHF 100.00

6.2   Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. STATUTENÄNDERUNG

7.1    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

8. AUFLÖSUNG

8.1   Die Auflösung des Vereins kann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der MV teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der MV teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins obliegt es dem Vereinsvorstand, über das verbliebene Vereinsvermögen zu verfügen.

9. INKRAFTTRETEN

9.1   Vorliegende Statuten wurden mittels Mitgliederversammlung vom 06. März 2021 angenommen und treten mit eben diesem Datum in Kraft.

  1. März 2021

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